Satzung
Hundesportverein Kremmen/Schwante 1979 e.V.§1 Name und Sitz des Vereines 1.1 Der Verein trägt den Namen "Hundesportverein Kremmen / Schwante 1979 e.V. “. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 16727 Oberkrämer/Schwante Lindenweg (Am Wald) 1.3 Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 28.08.1979 beim Amtsgericht Oranienburg unter dem Aktenzeichen VR 1548 § 2 Ziele und Aufgabe Die Vereinigung ist eine juristische und ökonomisch selbstständige, von Parteien unabhängige und gemeinnützige Gemeinschaft. Der HSV Kremmen/Schwante ist ein unabhängiger und für alle Hunderassen offener Verein. Seine Mitglieder verfolgen keine persönlichen und kommerziellen Interessen. Nicht betroffen davon sind Hobbyzuchten in dem vom VDH vorgegebenen Rahmen. Die Umwandlung in einen Rassezuchtverein ist nicht zulässig. Sie bedürfte, ebenso wie die Satzungsänderung dieser Festlegung der 100%-igen Zustimmung aller Mitglieder. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - die Schaffung von vielfältigen Möglichkeiten der sinnvollen und aktiven Freizeitgestaltung durch die Förderung des Sports - die Bildung, Erziehung und den Umgang mit den Tieren, insbesondere mit Hunden. Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit stehen: - Sport mit dem Hund; - Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfen; - Sport der Jugend mit dem Hund; - Vermittlung von Wissen aus dem Bereichen Tierschutz, gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen usw.; - Beratung der Mitglieder und der Öffentlichkeit zu Fragen der Hundehaltung; - Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen; - Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen; - Qualifizierung und der Durchführung von Schulungen; - Förderung des kameradschaftlichen Zusammenlebens der Mitglieder des Vereines. 2.1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 2.2 Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinnützigkeit fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder 3.1 Aufnahme 3.1.1 Mitglieder können Einzelpersonen werden, die mit dem Aufnahmeantrag die Satzung anerkennen und einen Aufnahmebeitrag entrichtet haben. Neuaufnahmen minderjähriger Personen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. 3.1.2 Familienmitgliedschaften sind möglich. 3.1.3 Die Aufnahme des Einzelmitgliedes erfolgt: - durch schriftlichen Antrag beim Vorstand (gilt auch für Familienmitgliedschaften) und - anschließendem Beschluss durch die Mitgliederversammlung. 3.1.4 Der Vorstand ist berechtigt, die Anzahl der aufzunehmenden Mitglieder aus Organisatorischen- und Kapazitätsgründen zu beschränken. 3.1.5 Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. 3.1.6. Bei Nichtbestätigung der Mitgliedschaft kann ein erneuter Aufnahmeantrag erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Ablehnung gestellt werden. 3.2 Rechte 3.2.1 Alle Mitglieder haben das Recht: - die vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen. - Vorschläge zu unterbreiten, Anträge zu stellen, zu wählen und gewählt zu werden. - sich in allen Bereichen des Vereins zu engagieren. 3.2.2 Die Rechte ruhen, solange sich ein Mitglied des Vereines mit seinen Beiträgen im Rückstand befindet. 3.3 Pflichten 3.3.1 Die Mitglieder haben die Pflicht, sich die aus der Satzung ergebenen Aufgaben und Ziele aktiv zu unterstützen und 3.3.2 Die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen und dem Vorstand Änderungen der Wohnanschrift mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 4.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: - schriftlich Erklärung des Austrittes zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand; - Streichung (bei Beitragsrückständen); - Ausschluss - Tod des Mitgliedes Ein Ausschluss ist nur möglich, wenn - das Vereinsmitglied Handlungen vornimmt, die den Zielen und Aufgaben des Vereins entgegenstehen. - trotz vorherigem schriftlichem Hinweis durch den Vorstand - der Vereinfrieden gestört wird. - ein unsportliches Verhalten festgestellt wurde. - ein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten schädigt. - eine rechtkräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt bzw. eine Ordnungswidrigkeit gegangen wurde, deren Rechtsgrund dem Schutz eines Tieres dient. 4.2 Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben Forderungen des Vereins, insbesondere der Anspruch auf Zahlung von Mitgliedbeiträgen, bestehen. Ansprüche gegenüber dem Verein erlöschen. § 5 Organe der Vereinigung 5.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese beschließt die Satzung und deren Änderungen, sowie die Ordnungen des Vereins. Sie wählt in geheimer und schriftlicher Wahl den Vorstand. Auf Antrag und mit Zustimmung von mehr als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder kann die Wahl auch offen durchgeführt werden. Sie bestätigt ferner den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, einschließlich des Kassenberichtes. Ihr obliegt ferner: - die Entlastung des Vorstandes; - die Eintragung und Entscheidung von Anträgen zur Satzung und Satzungsänderungen; - Entscheidungen zu Verfügungen über das Vereinsvermögen, soweit diese einen Wert von mehr als 250 € (in Worten Zweihundertundfünfzig) haben. Im Geschäftsjahr werden vier ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und die Jahreshauptversammlung ist im 1. Quartal durchzuführen. In Jahren, in denen der Vorstand gewählt wird, kann die Jahreshauptversammlung entfallen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn: - der Vorstand die Einberufung aus dringenden, wichtigen Gründen mehrheitlich beschließt; - mindestens eindrittel (1 /3) der Vereinsmitglieder dies unter Angabe eines Grundes beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragt. Weitere Mitgliederversammlungen können zu Informationen, Diskussionen, Weiterbildung oder Geselligkeit vom Vorstand festgelegt werden und in Form von , Zusammenkünften durchgeführt werden. Mitgliederversammlungen und die Jahreshauptversammlung werden vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 5.2. Vorstand Der Vorstand leitet ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins auf Grundlage der Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm gehören als gewählte Mitglieder an: - der 1. Vorsitzende, - der 2. Vorsitzende, - der Kassenwart, - sowie 2 weitere Vorstandsmitglieder. Der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretervorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diesen vertreten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. § 6 Mitgliedschaft der Vereinigung Der Verein ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesport - Verband e.V. (SGSV) und gehört in dieser Eigenschaft dem Landesverband Berlin- Brandenburg an. § 7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 8 Finanzen Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuweisungen und sonstigen Erlösen. Die Aufnahmegebühr wird von der Finanzordnung geregelt. § 9 Beitragszahlungen Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Beitragsordnung geregelt und ist jedes Jahr auf das Vereinskonto zu überweisen, oder kann durch Barzahlung an den Kassenwart entrichtet werden. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag im Voraus bis 30. September eines jeden Jahres für das Folgejahr zu entrichten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 10 Ordnungen Außerhalb der Satzung können durch den Vorstand nachfolgende Ordnungen erlassen werden, welche zu ihrer Wirksamkeit durch die Mitglieder in der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen: - Geschäftsordnung, - Finanzordnung, - Beitragsordnung, - Platzordnung. § 11 Wahlen und Abstimmungen Ordnungen und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder, die an Mitgliederversammlungen nicht persönlich teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Die entsprechenden Vollmachten sind dem 1. Vorsitzenden spätestens bei Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen und zu übergeben. Ausgaben für vereinseigene Zwecke sind durch Mitgliederversammlungen in einfacher Mehrheit zu bestätigen. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind durch zwei Vorstandsmitglieder und einem ordentlichen Mitglied zu unterzeichnen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Nicht stimmberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mit Beiträgen im Rückstand ist. In Zweifelsfragen entscheidet der Vorstand. § 12 Auflösung des Vereines Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen werden muss. Für die Auflösung müssen ¾ der anwesenden Mitglieder stimmen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereines an den SGSV – Landesverband Berlin Brandenburg e.V. als gemeinnütziger Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 13 Änderung der Satzung Satzungsänderungen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Letzte Änderung auf der Mitgliederversammlung am 27.10.2007 |